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Studentenwohnungsmietverträge

Bereits seit einigen Jahren gibt es eine spezifische Gesetzgebung für Studentenwohnmietverträge. Die wichtigsten Punkte in Kürze erklärt:  

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass je nach Region andere Regeln gelten. Wir behandeln hier nur die Regeln für die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Wallonische Region.  

Inhalt

Unter welcher Bedingung kann ich einen Studentenmietvertrag unterschreiben?

Der Student muss einen Beleg vorweisen können, dass er in einer Sekundarschule, Hochschule oder Universität eingeschrieben ist. Dies muss innerhalb einer gewissen Frist geschehen:

In der DG: 3 Monate ab Einzug in die Wohnung, verlängerbar um 3 Monate.

In der Wallonie: 6 Monate ab Einzug in die Wohnung, verlängerbar um 2 Monate.

Für welche Dauer gilt ein Studentenmietvertrag?

Der Studentenwohnmietvertrag gilt für die Dauer von einem Jahr, es sei denn, es ist eine kürzere Dauer schriftlich vereinbart worden. Wird der Mietvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

Wurde der Mietvertrag für eine Dauer von weniger als einem Jahr vereinbart (z. B. 10 Monate) und bewohnt der Student die Räumlichkeiten nach Ablauf der Mietdauer, ohne dass der Vermieter Widerspruch einlegt, so gilt der Mietvertrag als auf ein Jahr befristet, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des ursprünglichen Mietvertrags.

Wenn der Student nach Ablauf der einjährigen Frist die Räumlichkeiten weiterhin bewohnt, ohne dass der Vermieter Widerspruch einlegt (DG), verlängert sich der Mietvertrag um die gleiche Dauer zu denselben Bedingungen.

Welche Kündigungsfrist gelten?

In der DG: Der Mietvertrag kann 1 Monat vor Ablauf gekündigt werden, ansonsten wird er um ein weiteres Jahr verlängert.

In der Wallonie: Der Mietvertrag endet zu seinem Ablauf von Rechts wegen. Er muss also nicht gekündigt werden. Wenn man dennoch in der Studentenwohnung bleiben möchte, wird ein neuer Vertrag mit dem Vermieter ausgemacht.

Kann ich die Studentenwohnung vorzeitig kündigen?

Die Studentenwohnung kann vorzeitig gekündigt werden, allerdings muss dies vor dem 15. März geschehen. Dabei muss der Student eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einhalten und dem Vermieter eine Entschädigung von 3 Monatsmieten zahlen.

!!! Diese Zahlung entfällt, wenn

  • er beweisen kann, dass die Schule die Einschreibung des Studenten verweigert hat;
  • er das Studium unterbricht und dem Vermieter eine Bescheinigung der Lehranstalt diesbezüglich vorlegt;
  • er seinen Mietvertrag mit Einverständnis des Vermieters während der Kündigungsfrist einem anderen Mieter übertragen hat;
  • ein Elternteil oder ein Unterhaltspflichtiger gestorben ist.

Muss ich eine Mietkaution hinterlegen?

Eine Mietkaution zu hinterlegen ist keine Pflicht, sondern eine vertragliche Vereinbarung. Der Vermieter darf nicht mehr als 2 Monatsmieten Kaution verlangen. Diese müssen auf einem gesperrten Konto auf Namen des Mieters hinterlegt werden.

Kann ich die Wohnung untervermieten, wenn ich ein Auslandssemester mache?

Möchte der Student für eine gewisse Zeit die Studentenwohnung verlassen, um beispielsweise ein Praktikum zu absolvieren oder im Rahmen eines ERASMUS-Aufenthalts, kann er die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters untervermieten. Allerdings gilt es hier eine gewisse Prozedur zu beachten. Der Student muss dem Vermieter ein Einschreiben schicken mit der Anfrage, dass er untervermieten möchte und den Beweis erbringen, dass er an einer anderen Hochschule oder Universität studiert.

Bin ich verpflichtet, eine Feuerversicherung abzuschließen?

Ja, die Feuerversicherung ist Pflicht. Der Student hat aber 2 verschiedene Möglichkeiten:

  1. Die Eltern des Studenten können die neue Feuerversicherung über ihre schon bestehende Feuerversicherung laufen lassen, wenn der Student weiterhin bei seinen Eltern angemeldet ist.
  2. Hat der Student seinen Hauptwohnsitz in der Studentenwohnung angemeldet, dann muss er selbst eine Feuerversicherung auf seinen eigenen Namen abschließen.

Und wie steht es mit den Nebenkosten?

Bei Vertragsabschluss müssen die Mietnebenkosten genau aufgelistet werden, besonders aber auch die Art und Verteilung der Mietnebenkosten, wenn sich zum Beispiel mehrere Wohnmietparteien in dem Gebäude befinden.

Gelten für Wohngemeinschaften die gleichen Regeln?

Nein, für Wohngemeinschaften gelten andere Regeln als für Studentenwohnmietverträge. So zum Beispiel, was die Kündigung anbetrifft. Wenn der Student die WG verlassen möchte, so muss er den Mitbewohnern und dem Vermieter 3 Monate im Voraus kündigen und eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsmieten zahlen, wenn kein Nachmieter gefunden wurde.

Mehr Informationen zu Wohngemeinschaften >>>

 

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