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Mein digitaler Nachlass

Manch einer denkt, er lebe ewig. Dabei wissen die wenigsten, wann ihre Stunde geschlagen hat. Wer Vorsorge treffen will, kümmert sich deshalb schon zu Lebzeiten um sein Erbe. Heute gehört dazu nicht nur etwa ein Haus oder Geld, sondern auch unsere digitalen Daten. Die VSZ beantwortet einige Fragen.

Inhalt

Warum sollte man sich um sein digitales Erbe kümmern?

Seit Jahren findet ein großer Teil unseres Lebens online oder in digitaler Form statt. Soziale Medien, Online-Abonnements und E-Mail gehören zu unserem Alltag. Wir haben Fotos in der Cloud gespeichert oder erhalten Rechnungen über Online-Plattformen. Dinge, von denen mir wichtig ist, dass sie nach meinem Tod nicht einfach so verschwinden. Auch die Erben haben es dadurch viel einfacher.

Um ein paar Beispiele zu nennen: im Testament steht, dass ich mein Haus an meine Tochter vererben möchte. Das Gebäude wird durch Smart-Home-Technologie verwaltet, so wie das Sicherheitssystem. Wie kommt sie in mein Haus, wenn sie die Zugangsdaten zu der App nicht hat, die das System verwaltet? Oder: Ich habe ein Jahresabo bei einem Onlinehändler abgeschlossen. Wie kann meine Tochter das Abonnement fristgerecht kündigen, wenn ich ihr nie gesagt habe, dass es existiert? Irgendwann trudeln die Rechnungen ins Haus, das sind keine schönen Überraschungen.

 

Wer verwaltet mein digitales Erbe, wenn ich nichts unternehme?

Im Regelfall sind es nur die Erben, die sich um meinen digitalen Nachlass kümmern sollen. Ich kann jedoch stattdessen eine Vetrauensperson dafür bestimmen. Dazu erstellt man eine aktuelle Liste mit Abonnements, Konten und Passwörtern. Auf dieser Liste steht zu jedem Punkt, was damit passieren soll. Diese Liste wird sicher verwahrt, aber meine Vertrauensperson weiß, wo sie im Ernstfall Zugriff darauf hat. Und: Sie braucht eine Vollmacht, denn ohne gehen die Rechte und Pflichten wieder an die Erben über. Leider haben viele Onlinedienste keine Regelungen für Todesfälle und verwehren oft selbst den Erben den Zugriff auf die Accounts. Dann ist er natürlich viel einfacher, sich mit den Original-Zugangsdaten dort anzumelden.

 

Wie besorgt man sich eine solche Vollmacht?

Die kann ich selber erstellen. Eine gültige Vollmacht braucht Name des Vollmachtgebers und -empfängers. Um Verwechslungen zu vermeiden, fügt man besser noch die Adresse und das Geburtsdatum von beiden hinzu. Wozu die Vollmacht genutzt werden soll, das muss auch rein. In diesem Fall steht im Dokument etwa, wo der Empfänger meine Passwortliste findet, und dass er ab jetzt meinen digitalen Nachlass verwalten darf.

Übrigens muss die Vertrauensperson kein Erbe sein. Wichtig ist deshalb, dass in der Vollmacht klar steht: Sie gilt über meinen Tod hinaus und endet nicht automatisch an meinem Todestag. Das Ganze muss außerdem schriftlich verfasst werden, denn ohne Datum und Unterschrift ist die Vollmacht wertlos. Wenn die Verfügung Teil eines Testaments ist, mache ich das lieber nicht im Alleingang, sondern durch einem Notar.

 

Was kann dieser digitale Nachlassverwalter denn mit meiner Vollmacht tun?

Der Verwalter darf das tun, wozu der Verstorbene ihm die Erlaubnis gibt. In der eben erwähnten Liste mit Passwörtern füge ich nämlich auch im Detail bei, wie mit den Konten und Daten umgegangen werden soll. Möchte ich, dass alle Fotos von meinem Google-Konto heruntergeladen werden? Welche Online-Abos sollen gekündigt werden, welche sollen auslaufen? Wie hat er sich in meinem Social-Media-Account zu verhalten? Darf er Zugriff auf meine privaten E-Mails haben, oder soll er mein Konto direkt löschen? Je detaillierter diese Aufgabenliste ist, desto geringer das Risiko von Missverständnissen.

Auf vielen Social Media Plattformen kann ich schon zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt bestimmen. Dieser kann sich nach meinem Tod als Verwalter des Kontos aktivieren, in der Regel, indem er sich meiner Sterbeurkunde an den Kundenservice wendet. Normalerweise hat er nur eingeschränkte Rechte – Facebook etwa erlaubt ihm aus Datenschutzgründen nicht, den privaten Chatverlauf zu sehen. Wenn ich das trotzdem will, muss ich meinem Verwalter das Passwort geben. Womit wir wieder bei der Vollmacht wären.

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