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Achtung vor Haustürgeschäften

Immer wieder versuchen Vertreter und auch Unternehmen ihre Dienstleistungen an der Haustüre zu verkaufen. Oft zu überteuerten Preisen. Die Verbraucherschutzzentrale sagt Ihnen, worauf Sie achten müssen, und ob ein solcher Kauf noch widerrufen werden kann. 

Inhaltsverzeichnis

Vertreter sind vor allem an ihrer Provision interessiert

Wenn Vertreter oder fremde Handwerker an der Haustüre klingeln und ihre Dienste anbieten, ist das ein Warnzeichen. Besonders Senioren und ältere Menschen geraten ins Visier der Abzocker. 

Lassen Sie sich von Vertretern bloß nicht unter Druck setzen oder einschüchtern! Vermeiden Sie voreilige Entscheidungen. Es besteht kein Grund zur Eile. Überlegen Sie lieber zweimal, ob das Angebot wirklich Ihren Bedürfnissen entspricht und prüfen Sie, ob die Ware oder die Dienstleistung nicht zu einem günstigeren Tarif auf dem Markt zu finden ist. 

Vergessen Sie nicht, dass dem Vertreter nicht daran gelegen ist, Ihnen eine maßgeschneiderte Dienstleistung zu verkaufen. Er will lediglich ein Maximum an Verträgen an den Mann bringen, denn danach wird er bezahlt. So manches Mal werden die Zahlen schön geredet, nur um einen neuen Kunden an Land zu ziehen. 

Haben Sie dennoch einen Vertrag abgeschlossen, haben Sie gewöhnlich die Möglichkeit, diesen innerhalb von vierzehn Tagen zu widerrufen, das heißt rückgängig zu machen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Ein Einschreiben ist nicht immer notwendig, doch Sie müssen den Versand des Schreibens beweisen können (z.B. mit einer E-Mail oder einem Fax). 

Der Verkäufer muss dann alle Zahlungen, einschließlich Lieferkosten, binnen vierzehn Tagen ab Datum des Widerrufs zurückzahlen. Die Ware müssen Sie innerhalb derselben Frist zurücksenden. 

Vorsicht!

Die Rücksendekosten müssen nicht vom Verkäufer getragen werden!

Energieverträge

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Immer wieder erhält die VSZ Klagen von Verbrauchern, denen ein Energievertrag an der Haustüre aufgeschwatzt wurde. Die Vertreter sind gewieft und versuchen manchmal auch unter Vortäuschung falscher Tatsachen ihnen einen Strom- oder Gasvertrag unterzujubeln. Zum Beispiel geben sie an, das sie den Zähler ablesen kommen. Dann bringen Sie die Person dazu, etwas zu unterschreiben, dass sie für eine einfache Bescheinigung des Besuchs oder der Zählerablesung halten. In Wirklichkeit haben sie aber einen Strom- und/oder Gasvertrag unterschrieben.  Besonders schutzbedürftige Menschen, wie ältere oder sozial benachteiligte Personen, werden von den Vertretern ins Visier genommen.

Zwar ist der Vertreter gezwungen,

  • sich eindeutig zu erkennen zu geben
  • und das Unternehmen zu nennen, für welches er arbeitet.

Leider halten sich viele nicht daran. Das Ziel ist klar: möglichst viele Verträge unterschreiben zu lassen, um die Provision zu kassieren.

Um dem entgegenzuwirken, regelt ein neuer Erlass den Abschluss von Energieverträgen an der Haustüre. Seit dem 1. Januar 2024 darf ein Vertreter Sie nicht mehr am Tag seines Besuchs den Vertrag unterzeichnen lassen!  Außerdem können Sie Ihrem Energieanbieter mitteilen, dass Sie keine Besuche mehr während einem Jahr wünschen.

Der Erlass führt zwei neue Maßnahmen ein:

  • Eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen vor Abschluss des Vertrags. Bei seinem Besuch übergibt der Vertreter Ihnen ein Vertragsangebot. Nach einem Zeitraum von 3 Tagen können Sie entscheiden, ob Sie diesen Vertrag annehmen möchten oder nicht. Kommt es tatsächlich dann zu einem Vertragsabschluss, haben Sie ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das bedeutet, dass Sie während diesem Zeitraum den Vertrag annullieren lassen können, falls Sie es sich anders überlegt haben.
  • Die Möglichkeit, dem Versorger mitzuteilen, dass Sie während eines Jahres keinen Besuch mehr von einem seiner Vertreter erhalten möchten. Dazu muss der Vertreter Ihnen ein Formular überreichen, mit dem Sie diesen Wunsch äußern können. Wenn Sie dieses Formular ausfüllen, dürfen die Vertreter dieses Versorgers Sie während eines Jahres nicht mehr besuchen. Sie erhalten auch eine Kopie dieses Formulars. Bewahren Sie dieses gut auf, damit Sie im Falle eines Besuches einen Beweis haben.

Kurz gefasst:

Von Dachreinigung bis Asphaltarbeiten

Manche versuchen Hausbesitzern eine Reinigung oder Instandsetzung ihres Daches zu verkaufen. Zu den typischen Angeboten dieser Art gehören auch Pflaster- oder Asphaltarbeiten, Teppichreinigung oder Schimmelbekämpfung. Polizeidienste berichten von Wucherpreisen und Arbeiten, die nicht sachgemäß ausgeführt worden sind. 

Nicht in allen Fällen klingeln die dubiosen Anbieter direkt an der Tür. Einige werben auch im Internet, mit Kleinanzeigen in der Zeitung oder mit Flyern für ihre Dienste. 

Was tun?

Homeparties: das Wohnzimmer als Marktplatz

„Hast du morgen Abend Zeit? Ich hab da so ´ne Vorführung und brauche noch ein paar Leute!“, den Spruch haben Sie bestimmt schon mal gehört. Der Handel in heimischen Wohnzimmern boomt. Eine Mischung aus Geselligkeit, Vertrauen und Austausch sind das Erfolgsrezept so genannter Home-Parties. Oft fühlen sich die Gäste verpflichtet, zumindest eine „Kleinigkeit“ zu kaufen, um die Gastgeber:innen nicht zu enttäuschen. Neben dem Kaufdruck ist der oft stolze Preis ein Problem. Dieser wird meist mit “hochwertiger Qualität und unschlagbarem Service” verteidigt – auch wenn das regelmäßig nicht den Tatsachen entspricht. 

Vor einer solchen Veranstaltung sollte die Seriosität der Firma überprüft werden: ein Zeichen sind die freiwillig gelieferten Informationen über Bezahlung, Garantie und vor allen Dingen das Widerrufsrecht. Auch hier gilt wie bei anderen ambulanten Anbietern ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Unterschrift des Bestellscheins. Trotzdem sollte der Verbraucher nicht die gesamte Kaufsumme übergeben (und möglichst auch keine Anzahlung leisten). Denn wenn er erst gezahlt hat, wird es schwierig, sein Geld wieder zu erlangen. 

Aus diesem Grund unterliegen Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers stattfinden, strengen Bestimmungen. Aus juristischer Sicht sind diese Veranstaltungen Haustürgeschäften gleichgestellt (= ambulanter Handel). So muss zum Beispiel unbedingt ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden, der eine ganze Reihe von Angaben enthalten muss. Die Klausel über das Rücktrittsrecht muss ganz deutlich und in „fett“ geschriebenen Buchstaben auf der Vorderseite des Vertrags stehen. 

Damit eine Home-Party überhaupt ohne formellen Genehmigungsantrag stattfinden darf, benötigt es der Anfrage der Gastgeber (OHNE dass diese vorher von einem Vertreter diesbezüglich kontaktiert worden sind!). Der Verkauf findet einmalig und an einem (1) privat genutztem Ort statt – d.h. nicht im Wochen- oder Monatsturnus. (Quelle Formalis) 

Auf einen Blick

  • Bei Geschäften an der Haustüre auf gar keinen Fall zu einer Unterschrift drängen lassen. Seriöse Vertreter hinterlassen ihre Informationen und geben dem Kunden die Möglichkeit zur Bedenkzeit.
  • Niemals den vollen Preis in bar zahlen/direkt überweisen. Auch Anzahlungen sollten gründlich durchdacht sein. Immer nach einer ordentlichen Rechnung fragen.
  • Gewöhnlich existiert bei Verträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, das schriftlich nachweisbar an die im Vertrag angegebenen Adressen geschickt wurde.

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