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Diskriminierung während der Wohnungssuche?

Das Wallonische Dekret zu Wohnmietverträgen, das am 1. September 2018 in Kraft trat, beschäftigt sich auch mit dem Thema, welche Daten der Vermieter vom seinem zukünftigen Mieter verlangen darf – und welche diskriminierenden Argumente bei der Mieterwahl nicht gelten.

Inhalt

Was darf der Vermieter überhaupt über mich wissen?

  • (Vor-)Name, Anschrift und Kontakt der Bewerber
  • Geburtsdatum und Geburtsort (zwecks Registrierung des Vertrags)
  • Haushaltszusammensetzung (Personenstand, Kinder, etc.) und eventuelle Beweisdokumente
  • Höhe der finanziellen Einkünfte und dazugehörende Beweisdokumente (zB. die letzten drei Lohnzettel, Kontoauszüge, etc.)

Wie definiert der Gesetzgeber Diskriminierung?

Die Deutschsprachige Gemeinschaft definiert Diskriminierung u.a. über den Begriff „unmittelbare Unterscheidung“. Eine unmittelbare Unterscheidung ist eine „Situation, die entsteht, wenn eine Person aufgrund von mindestens einem der geschützten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“.

Wer ein geschütztes Merkmal hat und deswegen nicht so gut behandelt wird wie seine Mitmenschen, das ist Diskriminierung.

Was sind diese geschützten Merkmale?

Diese sind:

  • die Nationalität, die sogenannte Rasse, die Hautfarbe, die Abstammung oder die nationale oder ethnische Herkunft, die Sprache;
  • das Alter, die sexuelle Ausrichtung, die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, eine Behinderung;
  • das Geschlecht und verwandte Gebiete wie die Schwangerschaft, die Geburt und Mutterschaft oder aber die Geschlechtsumwandlung;
  • der Zivilstand, Geburt (d. h. die Abstammung von einem Elternteil oder beiden), das Vermögen, die politische Anschauung, die gewerkschaftliche Überzeugung, die Sprache, der aktuelle oder zukünftige Gesundheitszustand, ein physisches oder genetisches Merkmal oder die soziale Herkunft.

Zwei Beispiele von Diskriminierung

Manchmal machen Vermieter es einem sehr einfach, Diskriminierung nachzuweisen. Wenn bereits in der Wohnungsannonce steht „keine Ausländer oder homosexuelle Paare“, dann ist der Fall klar. Hier wird diskriminiert.

Nicht immer ist es so deutlich. Ein Beispiel: leider hören wir häufiger von alleinerziehenden Eltern, dass potenzielle Vermieter ihnen schnell die Türe vor der Nase zuschlagen, sobald das Thema Kind zur Sprache kommt. Verdient ein Alleinerziehender nicht genug, um sich eine passende Wohnung leisten zu können, darf ein Vermieter ihn tatsächlich von der Bewerberliste streichen. Kann die Person allerdings anhand von Lohnzetteln o.Ä. belegen, dass der Mietpreis für ihn kein Problem darstellt? Dann darf der Vermieter ihm die Wohnung auf gar keinen Fall aufgrund des Kindes verbieten. Das wäre Diskriminierung und darf auch so gemeldet werden.

Drei Beispiele, in denen es sich nicht um Diskriminierung handelt

Der Vermieter kann sich gegen einen Mieter entscheiden, wenn er den Verdacht hegt, dass dieser die Miete nicht zahlen kann. Deswegen darf er um entsprechende Belege bitten, die die Einkommenshöhe beweisen. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, kann er den Bewerber ablehnen.

Der Vermieter kann die Bewerbung eines Mieters verweigern, sollte etwa eine fünfköpfige Familie sich um eine Ein-Zimmer-Wohnung bewerben.

Ein Vermieter kann einer Bewerbung auch absagen, weil ein Rollstuhlfahrer sich um eine Wohnung im vierten Stock bewirbt und es keinen Aufzug gibt. Dies ist keine Diskriminierung.

Was kann ich als Mieter tun, wenn ich diskriminiert werde? Wo melde ich das?

Sollte ein Verbraucher sich diskriminiert fühlen, kann er sich beim Zentrum für Chancengleichheit (Unia) melden und beraten lassen. Liegt der Beweis einer Diskriminierung vor, unternimmt das Zentrum für Chancengleichheit alle möglichen Schritte, um eine Entschädigung beim Vermieter zu erwirken. Unia bemüht sich um eine außergerichtliche Lösung – ihre Hauptaufgabe ist eine beratende Rolle. Sie informieren die betroffenden Parteien über deren Rechte und Pflichten und vermitteln wenn nötig zwischen den Parteien.

Um Sicherheit zu gewinnen, ob ein Bewerber für eine Mietwohnung tatsächlich diskriminiert wird, empfiehlt Unia: (hier mehr dazu)

  • eine erneute Bewerbung einzureichen (im Falle eines Telefongesprächs dieses aufzeichnen)
  • einen Bekannten zu bitten, am gleichen Tag ebenfalls eine Bewerbung einzureichen. Diese sollte der eigenen Bewerbung ähnlich sein bis auf das Merkmal, durch das man sich diskriminiert sieht. (im Falle eines Telefongesprächs dieses aufzeichnen)
  • wenn die Antwort beim zweiten Gespräch anders ausfällt, die Dateien an Unia weiterleiten.

Wehren Sie sich!

Auch wenn Sie keinen Erfolg haben, ebnen Sie damit vielleicht den Weg für spätere Mieter.

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