Ein Thema, dass in Miethäusern immer wieder Anlass zu Streit gibt: Wer muss den Gehweg von Schnee und Eis befreien?
Laut den allgemeinen verwaltungspolizeilichen Verordnungen der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft obliegt diese Verantwortung den Bewohnern des Hauses. Wird das Haus von mehreren Parteien bewohnt, muss der Bewohner des Erdgeschosses den Bürgersteig von Schnee und Eis befreien. Ist das Erdgeschoss nicht bewohnt, sind die Bewohner der oberen Etagen betroffen, indem man beim ersten Stockwerk beginnt.
Verstöße gegen die Verordnung werden mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 50 und 100 Euro geahndet.
Wer morgens den Bürgersteig geräumt hat, kommt seiner Verantwortung nach. Es kann natürlich nicht verlangt werden, dass stündlich Schnee geschippt wird, wenn es den ganzen Tag schneit.
Nichts hindert einen Vermieter aber daran, diese Aufgabe in einer Hausordnung zwischen seinen Mietern aufzuteilen oder die Kosten für den Unterhalt des Bürgersteigs zwischen den verschiedenen Mietparteien aufzuschlüsseln. Dies sollte dann aber klar im Mietvertrag festgelegt sein.
Trotzdem bleibt für die Gemeinde der Bewohner des Erdgeschosses verantwortlich und würde im Falle eines Verstoßes bestraft.
Stürzt ein Fußgänger auf dem Bürgersteig wegen mangelnden Unterhalts, ist der Bewohner des Hauses ebenfalls verantwortlich. Bei materiellen und körperlichen Schäden kommt die Familienhaftpflichtversicherung zum Tragen.
Im Allgemeinen gilt: Ein bisschen Nachbarschaftsgeist hat noch keinem geschadet…