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Pauschalreisen

Wir sind mitten im Sommer, die meisten werden ihren Urlaub bereits gebucht oder sogar schon hinter sich haben. Andere wissen vielleicht noch nicht, wohin es gehen soll. Dann gibt es Menschen, die planen ihren Urlaub bis aufs kleinste Detail. Andere überlassen die Planung ihrem Reisebüro und schwören auf Pauschalreisen. Die VSZ erklärt, worauf bei Pauschalreisen zu achten ist.

Inhaltsverzeichnis

Definition einer Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei von vier Leistungen, die zusammen in einem Rutsch bei einem einzigen Reiseveranstalter gekauft werden:

  • Personenbeförderung,
  • Übernachtung,
  • Autovermietung
  • und jede andere touristische Dienstleistung, wie etwa Konzerttickets.

Die Reise muss dabei entweder länger als 24 Stunden dauern, oder mindestens eine Übernachtung beinhalten. Gewöhnlich gehört ein Pauschalreisevertrag dazu.

 

Wichtig!

Reisevermittler und Reiseveranstalter ist nicht dasselbe. Ein Beispiel: Booking.com ist nur eine Reisevermittlung, da sie keine eigenen Reisen anbieten und nur zwischen Kunde und Anbieter vermitteln. TUI hingegen verkauft Pauschalreisen, deshalb ist TUI ein Reiseveranstalter. Für Reiseveranstalter gelten andere Regeln als für Reisevermittler.

Was muss im Pauschalreisevertrag enthalten sein?

Zuallererst müssen die wesentlichen Eigenschaften der Reise definiert sein, also

  • Gesamtpreis (und evtl. Steuern),
  • Ort,
  • Zeitraum,
  • Adresse der Unterkunft,
  • Transport,
  • eventuelle Besichtigungen,
  • und ob Mahlzeiten inbegriffen sind.

Wenn es eine Gruppenreise ist, muss dieses ebenfalls vermerkt sein. Dann müssen die Kontaktdaten des Veranstalters (UND Vermittlers, wenn es denn einen gibt) im Vertrag enthalten sein, die Zahlungsmodalitäten und ob man ein Visum braucht. Es muss auch drinstehen, ob der Vertrag eine Reiserücktrittsversicherung enthält oder nicht. Bei einem deutschen Reiseveranstalter gehören außerdem Informationen zur Insolvenzabsicherung hinzu (in Deutschland gesetzlich verpflichtend).

Widerrufsrecht?

Es gibt für Pauschalreisen keine gesetzliche Widerrufsfrist oder Rückgaberecht, im Gegensatz zu vielen anderen Verträgen. Bricht der Verbraucher die Reise im Voraus ab, kann der Reiseveranstalter deshalb Stornierungsgebühren verlangen. In den AGB des Veranstalters sind diese Gebühren vorab festgelegt, ein Blick hinein lohnt sich. Im Grunde gibt es dabei nur eine Regel, die der Anbieter beachten muss: Die Stornierungskosten dürfen niemals höher sein als der Reisepreis. Oft handelt es sich um Teilrückerstattungen, die immer kleiner werden, je näher der Abreisetermin rückt.

Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, mag sich jetzt zwar sicher fühlen, aber auch hier sollte der Verbraucher das Kleingedruckte lesen. Denn nicht jede Versicherung garantiert den vollen Preis und akzeptiert auch nicht jeden Grund. Einfach keine Lust mehr – das akzeptieren die wenigsten Versicherungen.

Der Veranstalter nimmt Änderungen vor

Der Veranstalter darf nur dann Änderungen an der Reise vornehmen, wenn er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat, die nötigen Änderungen seinem Kunden schriftlich mitteilt, und es sich nur um eine kleine Änderung handelt. Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein. Finden größere Änderungen statt, etwa dass die Reise um eine Woche verschoben wird, darf man diese schriftlich ablehnen und seine Anzahlung zurückfordern. Es müssen aber schon wirklich gravierende Änderungen sein.

Der Veranstalter sagt die Reise ab

Wird die Reise vom Veranstalter ganz abgesagt (mit Ausnahme von höherer Gewalt), dann muss er seinem Kunden alles zurückzahlen, was dieser bereits gezahlt hat. Der Kunde ist nicht verpflichtet, einen Gutschein o. Ä. anzunehmen, er kann darauf bestehen, sein Geld zurückzuerhalten. Das Geld muss dann innerhalb von 14 Tagen wieder beim Kunden landen.

Etwas läuft während der Reise schief

Flüge starten später oder werden gestrichen. Das Hotel hat nicht – wie vertraglich abgemacht – eine Sicht aufs Meer oder ein All-Inclusive-Angebot. Verbraucher sind beraten, Fotos von den Mängeln zu machen, und diese unverzüglich dem Reiseveranstalter schriftlich zu melden. Eine Kopie vom Vertrag sollte man übrigens auch auf die Reise mitnehmen, um genau zu wissen, wofür der Veranstalter verantwortlich ist. Der Veranstalter mag evtl. keine Schuld für die Unannehmlichkeiten tragen – aber er ist verpflichtet, seinen Kunden Alternativen oder Ermäßigungen anzubieten, wenn das Problem in seinen Verantwortungsbereich fällt. Genau wie vor der Reise, darf der Verbraucher die Änderungen nur dann ausschlagen, wenn sie nicht vergleichbar mit der Leistung also ein sehr gravierender Unterschied im Vergleich zur dem, wofür er bezahlt hat. In dem Fall kann man die Reise annullieren und einen Teil der Kosten zurückfordern. Wenn der Transport im Preis enthalten ist, muss der Reiseveranstalter die zügige Rückreise organisieren, denn bis dahin trägt er die Übernachtungskosten.

Unvorhergesehene Preiserhöhung

Der Veranstalter darf den Preis seiner Reise nur dann erhöhen, wenn der Vertrag das erlaubt. Auch dann nur aufgrund vom Wechselkurs, Transportkosten oder Steuern. Er muss die Preissteigerung dem Kunden mindestens 20 Tage  im Voraus schriftlich mitteilen. Übersteigt diese Preiserhöhung 8 % des Gesamtpreises, darf der Kunde den Reisevertrag auflösen, und der Reiseveranstalter muss ihm die bereits gezahlten Beträge zurückgeben. Wer denkt, der Veranstalter erhöhe den Preis unrechtmäßig, kann ihn schriftlich auf die gesetzlichen Bedingungen hinweisen und sollte auf gar keinen Fall widerspruchslos bezahlen. Bei Fragen steht unsere Verbraucherberatung zur Verfügung (Kontakt).

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