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Weihnachtszeit ist Bestellzeit – doch was tun, wenn die Paketlieferung schiefgeht?

Ob verspätet, beschädigt oder ganz verschwunden: Die Verbraucherschuzzentrale zeigt zur Hochsaison des Onlinehandels, worauf geachtet werden muss, wenn die Paketlieferung nicht klappt.

Inhaltsverzeichnis

Die Weihnachtszeit gehört zu den geschäftigsten Zeiten im Onlinehandel: Millionen Pakete werden täglich verschickt, doch nicht immer verläuft die Lieferung problemlos. Verspätete Sendungen, beschädigte Waren oder verschwundene Pakete sorgen oft für Ärger – gerade dann, wenn Geschenke rechtzeitig unterm Baum liegen sollen. Der folgende Überblick zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was Sie tun können und worauf Sie unbedingt achten sollten.

 

Verspätete Lieferung

Prüfen Sie zunächst, ob auf der Bestellung ein verbindliches Lieferdatum angegeben ist. Fehlt ein solches Datum, gilt: Die Ware muss innerhalb von 30 Tagen geliefert werden.

Ist das Paket nach Ablauf dieser Frist noch nicht angekommen, sollten Sie den Verkäufer schriftlich anmahnen und ihm eine neue angemessene Lieferfrist setzen. Anhaltspunkt für eine “angemessene” Lieferfrist kann die ursprüngliche Frist sein.   der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

 

Beschädigte oder nicht konforme Lieferung

Ist das Paket äußerlich beschädigt, dokumentieren Sie dies am besten mit Fotos oder einem Video des Auspackens. Ist auch die Ware betroffen, informieren Sie den Verkäufer umgehend und verlangen Sie Ersatz. Der Verkäufer haftet auch dann, wenn der Schaden durch den Paketzusteller verursacht wurde.

Auch wenn ein Mangel erst später sichtbar wird, sind Sie durch die gesetzliche Garantie von zwei Jahren geschützt. Das gilt ebenso, wenn das gelieferte Produkt nicht dem bestellten entspricht, etwa wenn Sie statt einer blauen eine schwarze Jeans erhalten.

Die Kosten für den Umtausch muss der Verkäufer tragen, einschließlich der Rücksendung des fehlerhaften oder nicht konformen Produkts sowie der Versandkosten für das Ersatzprodukt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises.

 

Paket verloren gegangen?

Haben Sie nichts erhalten, aber der Verkäufer behauptet, die Lieferung sei erfolgt, zum Beispiel an einen Nachbarn oder vor Ihre Haustür, gilt Folgendes: Als Absender muss der Verkäufer nachweisen, dass das Paket tatsächlich bei Ihnen angekommen ist. Kann er dies nicht, gilt die Lieferung als nicht erfolgt. Sie haben dann Anspruch auf eine erneute Lieferung oder eine vollständige Rückerstattung.

Zudem enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Paketdienste eine Klausel, die eine Übergabe an Nachbarn ohne Zustimmung erlaubt. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam. Der Zusteller darf Ihr Paket nur dann bei einem Nachbarn abgeben, wenn Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Sind Sie am Liefertag nicht zu Hause, empfiehlt es sich, die Sendung an eine Abholstation oder einen Paketshop umzuleiten.

Beim Kauf zwischen Privatpersonen sollten Sie möglichst einen versicherten Versand wählen.

 

Die gelieferte Ware gefällt nicht

Bei Onlinekäufen innerhalb der EU haben Sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet: Sie können das Produkt innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Aber Vorsicht: die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, ob die Zahlung der Rücksendung zu Lasten des Käufers oder des Verkäufers gehen.

 

Paket erhalten, aber nichts bestellt?

Niemand kann Sie verpflichten, eine Ware zu bezahlen, die Sie nicht bestellt haben. Sie müssen das Produkt auch nicht zurückschicken. Der Versender muss nachweisen, dass tatsächlich eine Bestellung vorlag, nicht Sie.

Wer seine Rechte kennt, geht gut geschützt durch die Vorweihnachtszeit und lässt sich Lieferärger nicht mehr gefallen.

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