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Woraus besteht der Mietpreis?

In Ostbelgien und Umgebung herrscht seit einiger Zeit Wohnungsknappheit. Die hohe Nachfrage führt dazu, dass viele Mieter eine höhere Miete akzeptieren (müssen), als ihnen lieb wäre. Die VSZ erklärt, nach welchen Kriterien ein fairer Mietpreis berechnet wird.

In Belgien gibt es keine festen Regeln für die Bestimmung der Höhe des Mietpreises. Der Vermieter kann den Preis zu Beginn des Mietverhältnisses frei wählen, bzw. mit dem Mieter aushandeln.  

Die Miete wird üblicherweise monatlich bezahlt. Der Vertrag bestimmt, wann diese Miete gezahlt werden muss (z.B. bis zum 5. des Monats). Dies ist die erste Pflicht des Mieters gegenüber seinem Vermieter.  

Wer eine Einschätzung eines Mietpreises wünscht, kann ein Online Tool nutzen, das die Wallonische Region zur Verfügung stellt. Dieser Rechner gibt einen Richtwert an und ist nicht verbindlich. Der Vermieter kann eine höhere oder niedrigere Miete verlangen. 

Der Mieter kann mit diesem Mietrechner aber überprüfen, ob die verlangte Miete „fair“ ist. Zu den Kriterien, die für die Schätzung der Miete herangezogen werden, gehören:  

  • die Art der Wohnung, 
  • der Zeitraum, in der die Wohnung gebaut wurde, 
  • die Anzahl der Schlafzimmer, 
  • die Fläche, 
  • die Anzahl der Badezimmer und WCs 
  • die Einbauküche, 
  • das PEB-Label, 
  • das Vorhandensein eines Balkons oder einer Terrasse, 
  • eines Büros, 
  • einer Sicherheitsausstattung .., 
  • die Lage (in der Stadt oder auf dem Land), 
  • die gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, 
  • Attraktivität, d. h. die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der geschätzten Miete ohne Berücksichtigung des Standorts (diese Differenz kann von der Qualität der Umgebung, von Belästigungen usw. herrühren). 

Die Mietpreistabelle wird jährlich auf Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von Wohnungen an die Entwicklung des Mietmarktes angepasst. 

Sprache

Die Anwendung ist nur in Französisch verfügbar, nicht in Deutsch. Da sie sehr benutzerfreundlich und sprachenübergreifend gestaltet ist, kann die Webseite aber ohne größere Mühen von Nicht-Muttersprachlern genutzt werden.

Neue Mieter, neue Preise?

Theoretisch möglich, aber eine Ausnahme gibt es: Wenn der Vermieter aufeinanderfolgende Kurzzeitverträge (bis zu drei Jahren) kündigt und jedes Mal einen neuen Kurzzeitmietvertrag mit einem neuen Mieter abschließt, darf er die Miete nicht bei jedem neuen Mieter erhöhen. In diesem Fall darf die im ersten Vertrag festgelegte Miete neun Jahre lang nicht erhöht werden. Sie kann jedoch indexiert oder vom Richter nach oben korrigiert werden mittels einer Revision des Mietpreises.

 

Mietpreisrevision

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Mietpreis nach oben oder unten angepasst werden. Diese Anpassung kann vom Mieter oder Vermieter zwischen dem 9. Und dem 6. Monat vor Ablauf einer Dreijahresperiode von der Gegenpartei gefordert werden. Ist die Gegenpartei nicht einverstanden, hat der Antragsteller zwischen dem 6. Und dem 3. Monat vor Ablauf der Dreijahresperiode, die Möglichkeit, den Antrag beim Friedensrichter zu stellen.

Kommt es zu dem Entschluss, den Mietpreis zu ändern, gilt dieser ab dem 1. Monat der nächsten Dreijahresperiode.

 

Miete erhöhen

Der Vermieter kann eine Mieterhöhung fordern, wenn

  • neue Umstände den Mietwert um 20 % erhöhen (im Vergleich zur Miete, die zu Beginn des Vertrages gezahlt wurde), zB. durch verbesserte Zufahrtswege oder die Eröffnung einer Schule in der Nähe. Der Vermieter muss die besseren Umstände also nicht persönlich veranlasst haben!
  • er Arbeiten durchgeführt hat, die den Mietwert um mindestens 10 % (im Vergleich zur Anfangsmiete) erhöht haben. Dabei darf es sich nicht um Arbeiten oder Reparaturen handeln, zu denen er als Eigentümer verpflichtet ist.

Miete reduzieren

Der Mieter kann die Anpassung des Mietpreises nach unten fordern, wenn er nachweisen kann, dass der normale Mietwert der Wohnung aufgrund neuer Umstände um mindestens 20 % gesunken ist. Neue Umstände sind Umstände, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht vorhersehbar waren, z. B.: die Verschlechterung der Wohngegend, das Anhalten störender öffentlicher Bauarbeiten, der Verfall des Gebäudes…

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