Regelmäßig wenden sich Verbraucher an die VSZ, weil sie nach einem Anbieterwechsel immer noch Rechnungen von ihrem alten Telekomanbieter erhalten. Rund um die Kündigung von Telekomverträgen stellen sich viele Fragen!
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Kündigung mit dem Easy Switch Verfahren
Easy Switch ermöglicht Ihnen einen nahtlosen Wechsel des Telekomanbieters, wenn Sie mindestens über einen Internetzugangsdienst oder einen Fernsehdienst verfügen.
Auf Ihren Telekom-Rechnungen befindet sich eine sogenannte „Switch ID“. Wenn Sie mittels dem Easy Switch Verfahren kündigen möchten, müssen Sie Ihrem neuen Anbieter diese ID, sowie die Kundennummer des alten Anbieters angeben. Er verfügt dann über alle notwendigen Daten, um die Dienste bei Ihrem derzeitigen Anbieter kündigen zu können. So riskieren Sie weder eine Unterbrechung noch eine doppelte Abrechnung.
Wann muss ich selbst kündigen?
Das Easy-Switch-Verfahren gilt nicht, wenn :
- der Wechsel Ihrer Dienste weder Ihre Internetverbindung noch Ihr TV-Abonnement beinhaltet;
- Sie Dienstleistungen bei mehreren Anbietern in Anspruch nehmen. Beispiel: ein Internetzugang beim Anbieter A, während Ihr Mobilfunkvertrag von Anbieter B stammt: In diesem Fall kann das Easy-Switch-Verfahren nur für den Internetzugang genutzt werden;
- Sie einen teilweisen Wechsel planen, d. h. Sie wechseln nur den TV- oder Internetanbieter und belassen andere Dienste beim alten Anbieter;
- Sie umziehen und nicht den Anbieter wechseln.
In diesen Fällen muss der Kunde selbst schriftlich kündigen. Geben Sie in Ihrem Brief Ihre Vertragsnummer und das Datum an, an dem der Vertrag enden soll. Am besten per E-Mail oder Einschreiben, damit die Kündigung nachweisbar ist. Die Kündigung erfolgt zu dem vom Kunden gewählten Zeitpunkt, auch sofort, wenn er dies wünscht. Wird kein Zeitpunkt gewählt, gilt die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist. Diese darf aber nicht länger als einen Monat sein.
Wann droht eine Vertragsstrafe?
In den meisten Fällen bieten die Anbieter befristete Verträge an, meist für ein Jahr. Diese können zwar jederzeit gekündigt werden, doch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Vertrags fordert der Anbieter eine Entschädigung. Diese ist auf die maximale Abonnementgebühr begrenzt, die Sie bis zum sechsten Vertragsmonat noch hätten zahlen müssen. Nach diesen sechs Monaten kann der Vertrag jederzeit ohne Zahlung einer Entschädigung gekündigt werden.
Vorsicht bei Kopplungsgeschäften
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Vertrags kann eine zusätzliche Entschädigung vom Kunden verlangt werden, wenn er kostenlos oder zu einem niedrigeren Preis ein Produkt erhalten hat, welches an den Abschluss eines Abonnements geknüpft war. Zum Beispiel bieten die Telekombetreiber Smartphones zu einem günstigeren Preis an, wenn man einen bestimmten Vertrag wählt. Diese Entschädigung darf jedoch nicht höher sein als der Restwert des Produkts zum Zeitpunkt des Vertragsbruchs. Bei Vertragsabschluss erhält der Kunde eine Abschreibungstabelle, die Monat für Monat den Restwert angibt. Wenn aber zum Zeitpunkt der Kündigung die bis zum Ende des befristeten Vertrags verbleibende Abonnementgebühr niedriger ist als der Restwert in der Abschreibungstabelle, gilt dieser Betrag als Entschädigung.
Für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags kann niemals eine Kündigungsentschädigung verlangt werden, wohl aber der Restwert, der in der Abschreibungstabelle zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags aufgeführt ist. Der Abschreibungszeitraum darf auch bei unbefristeten Verträgen eine Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Zeitpunkt des Wechsels
Sie haben das Recht, mit dem neuen Anbieter einen festen Termin für die Aktivierung der Dienste zu vereinbaren. Kann der Betreiber diesen Termin nicht einhalten, muss er Sie unmittelbar darüber informieren und einen neuen festen Termin vereinbaren. Andernfalls haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 6 Euro pro Tag, um den sich die Installation verzögert hat. Diese Entschädigung muss bei Ihrem neuen Anbieter beantragt werden.
Wenn ein Besuch eines Technikers erforderlich ist, haben Sie das Recht, einen Termin innerhalb von einem Zeitfenster von höchstens einem halben Tag zu vereinbaren. Sie müssen sich also nicht einen ganzen Tag frei nehmen. Wenn der Techniker nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheint, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung von 30 € pro versäumten Termin. Ihr neuer Anbieter muss Ihnen diese Entschädigung automatisch auszahlen, wenn die Anwesenheit im vereinbarten Zeitfenster nicht durch einen Bericht des Technikers nachgewiesen wird.
Die Easy-Switch-Regeln sehen vor, dass die neuen Dienste zuerst aktiviert werden, bevor die alten abgeschaltet werden. Manchmal ist dies jedoch technisch nicht möglich. Zum Beispiel, wenn die Umstellung innerhalb desselben Netzes erfolgen muss. In diesem Fall müssen die Betreiber für eine gute Koordination und eine minimale Unterbrechung des Dienstes sorgen. Gibt es eine Unterbrechung, die länger als einen Werktag dauert (wobei der Tag der Unterbrechung des Dienstes selbst nicht mitgerechnet wird), muss der neue Betreiber Ihnen automatisch eine Entschädigung von 10 Euro pro Kalendertag der Unterbrechung des Dienstes zahlen.
Beispiel: Der alte Dienst wurde am Donnerstag unterbrochen; der neue Dienst wurde am darauffolgenden Dienstag aktiviert. Sie haben automatisch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 30 Euro von Ihrem neuen Anbieter.
Worauf muss ich sonst noch achten?
Wenn Sie ein Modem oder einen Decoder von Ihrem früheren Anbieter hatten, müssen Sie dies wahrscheinlich zurückgeben. Der neue Anbieter oder sein Techniker können diese nicht an Ihrer Stelle an den alten Anbieter zurückgeben.
Wenn Sie es wünschen, können Sie Ihre alte Festnetznummer behalten. Geben Sie dies bei Unterschrift des neuen Vertrags an.
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