Mietrecht

Eine Mietwohnung fristgerecht kündigen

Da wohnen Sie seit Jahren in einer Mietwohnung und plötzlich flattert Ihnen die Kündigung der Wohnung ins Haus. Oder umgekehrt: Sie möchten die Mietwohnung kündigen, weil Sie in einer anderen Stadt einen neuen Job gefunden haben. Wer kann wann und wie die Mietwohnung kündigen? 

Zunächst muss festgestellt werden, um welchen Mietvertrag es sich handelt, denn es gibt hauptsächlich zwei verschiedene Arten von Verträgen: den 9-Jahresmietvertrag und den Kurzzeitmietvertrag. 

Inhaltsverzeichnis

Der Kurzzeitmietvertrag

Maximale Dauer: 3 Jahre

Verlängerbar: Ja, 2 mal, bis zu einer maximalen Gesamtdauer von 3 Jahren. Jede weitere Verlängerung macht aus dem Kurzzeitmietvertrag einen 9-Jahresmietvertrag. Die Verlängerung muss dem Mieter vom Vermieter schriftlich (per Einschreiben) mitgeteilt, und vom Mieter bestätigt werden.


Kündigung:

Durch den Mieter: Es besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, und der Vermieter erhält eine Enschädigung in Höhe einer Monatsmiete.

Durch den Vermieter: möglich nur bei Eigenbedarf, mindestens 12 Monate nach Unterzeichnung. Es besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, und der Mieter erhält eine Entschädigung in Höhe einer Monatsmiete.

Achtung! 

Ist der Mietvertrag nicht registriert, kann der Mieter unter gewissen Bedingungen fristlos und ohne Entschädigung kündigen!

Der 9-Jahres-Mietvertrag

Dauer: 9 Jahre (Wird nichts anderes im Vertrag genannt, handelt es sich sofort um einen 9-Jahres-Mietvertrag!)

Verlängerbar: Ja, unbegrenzt oft.

 

Kündigung:

Durch den Mieter: Es besteht immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, aber! Während der ersten 3 Jahre wird eine Entschädigung fällig. Im ersten Jahr in Form von 3 Monatsmieten, im zweiten Jahr 2 Monatsmieten, und im dritten Jahr zahlt der Mieter 1 Monatsmiete. In den folgenden Jahren muss keine Entschädigung gezahlt werden. Reichen Sie Ihre Kündigung auf jeden Fall schriftlich ein, am besten per Einschreiben.

Durch den Vermieter: Es besteht immer eine 6-monatige Kündigungsfrist. Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit wegen Eigennutzung oder großer Bauarbeiten kündigen – ohne Grund jedoch erst am Ende jeder Drei-Jahres-Periode (das heißt nach den ersten drei/sechs Jahren, oder am Ende der neun Jahre). Bei grundloser Kündigung hat der Mieter Anrecht auf eine Entschädigung! Eine Kündigung muss schriftlich per Einschreiben eingereicht werden.

Kündigung wegen Eigennutzung

Eigennutzung bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst, den Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern nutzen darf. Er kann den Mietvertrag jederzeit wegen Eigennutzung kündigen, muss aber eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Darüber hinaus muss die Wohnung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Kündigungsfrist bezogen werden und die Eigennutzung muss mindestens zwei Jahre andauern.

Nach den ersten drei Jahren kann der Vermieter auch für die Eigennutzung zugunsten Verwandter dritten Grades (Onkel, Tanten, Nichten und Neffen) kündigen.

Kündigung wegen großer Bauarbeiten

Hat der Vermieter die Absicht, das Haus ganz oder teilweise zu renovieren, kann er ebenfalls den Mietvertrag kündigen. Diese Kündigung darf nur zum Ende des ersten und zweiten Drittels der neunjährigen Mietdauer ausgesprochen werden. Bedingung ist, dass die ausgeführten Arbeiten die Wohnung des Mieters direkt betreffen. Also Arbeiten im Keller, in der Garage oder auf dem Speicher sind kein Kündigungsgrund. Ferner müssen die Kosten der Arbeiten drei Jahresmieten übersteigen und der Vermieter muss dem Mieter die Kündigung 6 Monate im Voraus zustellen.

Soll ein Gebäude mit mehreren Wohnungen umgebaut werden, müssen die Kosten höher sein als die Mieteinnahmen der betroffenen Wohnungen während zwei Jahren. In diesem Fall muss die Kündigung nicht zum Ende des ersten und zweiten Drittels ausgesprochen werden. Bedingung ist nur, dass ein Jahr der Mietdauer vergangen ist.

Unbegründete Kündigung

Ohne Grund kann der Vermieter den Vertrag nur zum Ende einer Dreijahresperiode kündigen. Auch hier gilt eine 6-monatige Kündigungsfrist. Nicht vergessen: Am Ende der ersten und zweiten Dreijahresperiode hat der Mieter Anrecht auf eine Entschädigung.

Wenden Sie sich bei Fragen oder zu Terminvereinbarungen bitte frühzeitig an unsere Beratung (mietrecht@vsz.be). 

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