Mietrecht

Mietvertrag und Partnerschaft

In Partnerschaften kann es auch mal kriseln und eine Trennung steht an. Dann stellt sich schnell die Frage: Wer bleibt in der Wohnung? Die VSZ gibt Antwort.

 

Inhaltsverzeichnis

Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner

Sind die Mieter verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend, wird der Familienwohnsitz geschützt, damit einer dem anderen nicht das Dach über dem Kopf wegnehmen kann. Dieser Schutz gilt nur für den Hauptwohnsitz, z.B. nicht für eine Ferienwohnung.

 

Beendigung des Mietvertrags

Ehepartner als auch gesetzlich zusammenwohnende gelten beide als Mieter, selbst wenn nur einer den Mietvertrag unterschrieben hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Mieter seit Beginn des Mietvertrags verheiratet/gesetzlich zusammenlebend waren oder erst im Laufe des Mietvertrags.

Folgen:

  • Keiner der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einverständnis des anderen beenden.
  • Der Vermieter muss jedem Mieter eine (getrennte) Kündigung schicken, wenn er Kenntnis von der Ehe / der gesetzlichen Lebensgemeinschaft hat. Kann nicht nachgewiesen werden, dass er von der Ehe/Lebensgemeinschaft wusste, gilt eine Kündigung, die an den Unterzeichner des Mietvertrags gesandt wurde.

Für den Ehepartner/gesetzlich zusammenwohnenden, der den Mietvertrag nicht unterschrieben hat, ist es also wichtig, dass er den Vermieter offiziell über die Partnerschaft in Kenntnis setzt.

Möchte ein Partner ausziehen, kann er zwar den Mietvertrag nicht allein kündigen, aber er kann versuchen, mit seinem Partner und dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, damit der in der Wohnung bleibende Partner als alleiniger Mieter gilt:

  • Der Mietvertrag wird in gemeinsamen Einverständnis beendet und ein neuer Vertrag wird mit demjenigen, der in der Wohnung bleibt, aufgesetzt

ODER

  • Eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag wird aufgesetzt, die einen der beiden Mieter von seinen Verpflichtungen befreit.

 

Zahlung der Miete

Wenn die Mieter gesetzlich zusammenlebend oder verheiratet sind, haben beide die Pflicht, sich an den Ausgaben des Haushalts zu beteiligen. Dazu gehört auch die Miete.

Das bedeutet:

  • Hat nur einer der Mieter die Miete gezahlt, kann er eventuell eine Rückzahlung von seinem Partner fordern. Dies hängt von seinen Möglichkeiten ab. Derjenige, der weniger verdient, muss auch weniger zahlen.
  • Der Vermieter kann die Miete sowohl bei dem Mieter fordern, der den Mietvertrag unterschrieben hat, als auch bei dem anderen.

Je nach Situation gibt es mildernde Umstände, z.B. wenn einer der Partner nicht mehr dort wohnt. Es ist also wichtig für den ausziehenden Partner, dass er seinen Auszug beweisen kann. Der Vermieter kann zwar dennoch bei ihm die Miete fordern, aber diese Beweise kann der Ausgezogene nutzen, sollte es zu einem Konflikt mit dem Partner vor Gericht kommen.

Wichtig ist das gesetzliche Statut der Partner: sind sie verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend? Dann gelten andere Regeln als für faktisch zusammenlebende Paare.

Faktisch zusammenlebende Partner

Hier ist es wichtig, ob nur einer der Partner oder beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Wenn Sie weder verheiratet, noch gesetzlich zusammenlebend sind, haben Sie keinen Schutz der Familienwohnung. Es gelten die allgemeinen Regeln des Mietvertrags.

 

A) Beide haben den Mietvertrag unterschrieben:

Im Falle eines Konflikts, hat jeder von ihnen das Recht, in der Wohnung zu bleiben. Sie müssen sich darauf einigen, wer bleiben darf.

 

Wenn der Mietvertrag eine Solidaritätsklausel enthält:

Wenn einer die Wohnung verlässt, muss er den Vermieter benachrichtigen, da er sonst weiterhin die Miete zahlen müssen. Auch wenn er nicht mehr in der Wohnung wohnt. Wenn der in der Wohnung verbleibende Ex-Partner die Miete nicht mehr zahlt, könnte der Vermieter die gesamte Miete von dem ausgezogenen Partner verlangen.

Wenn Sie also ausziehen, sollten Sie versuchen, eine Einigung zu finden. Es kann eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag aufgesetzt werden. Diesen Zusatzvertrag müssen sowohl die Mieter als auch der Vermieter unterschreiben. Sie sind dann von allen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag befreit.

 

Wenn der Mietvertrag keine Solidaritätsklausel enthält:

Wenn Sie die Wohnung verlassen, benachrichtigen Sie den Vermieter. Der Mietvertrag läuft für den Ex-Partner, der in der Wohnung bleibt, weiter. Es ist keine Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Wenn Ihr Ex-Partner die Miete nicht mehr zahlt, kann der Vermieter die Miete nicht von Ihnen einfordern.

 

B) Ein Partner hat den Mietvertrag alleine unterschrieben:

Derjenige, der nicht unterschrieben hat, hat kein Rechte an der Wohnung, auch wenn er dort wohnhaft ist. Er hat keine Rechte oder Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter kann niemals von ihm verlangen, dass er die Miete zahlt. Der Partner, der unterschrieben hat, ist alleine zuständig für die Zahlung der Miete und darf den Mietvertrag alleine kündigen. Sein Partner genießt keinen Schutz, was die Wohnung betrifft.

Was ist eine Solidaritätsklausel?

Die Solidaritätsklausel in einem Vertrag legt fest, dass die Personen, die den Vertrag unterzeichnen, sich gesamtschuldnerisch verpflichten, d. h. dass jede Person für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfang haftet. Wenn beispielsweise ein Mietvertrag, der eine Solidaritätsklausel enthält, zwischen einem Vermieter und zwei Mitbewohnern geschlossen wird, kann jeder der Mitbewohner dazu verpflichtet werden, dem Vermieter die gesamte Miete zu zahlen. Danach kann er sich an die anderen Mitbewohner wenden, um das Geld zurückzubekommen, das er für sie vorgestreckt hat.

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