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Mietpreise mit Photovoltaik

Immer mehr Mieter und Vermieter wenden sich an die Verbraucherschutzzentrale mit Fragen über die Rechtsgrundlage zu Mietpreisen und Photovoltaik-Anlagen. Entscheidet ein Vermieter sich für die Installation einer Anlage, möchte er natürlich, dass sich diese Investition auszahlt. Die Kosten einfach dem Mieter in Rechnung zu stellen ist jedoch nicht erlaubt. Welche Alternativen dem Vermieter offenstehen, sagt ihnen die VSZ.

 

Inhalt

Voraussetzung

Der Stromzähler läuft auf den Namen des Mieters, dieser hat einen eigenen Vertrag mit seinem Energieanbieter.

Es war schon seit mehreren Jahren geplant, nun ist es so weit: Ab dem 1. Januar 2024 muss jede Wohnung in jedem Mehrfamilienhaus in Wallonien mit individuellen Zählern ausgestattet sein, und zwar auf Kosten des Eigentümers (außer im Falle technischer Unmöglichkeit). Mieter können die Installation anfragen.

Mehr zum Individuellen Zähler >>>

 

Fall 1

Der Vermieter installiert eine Photovoltaik-Anlage auf einem Gebäude, in dem bereits ein Mieter wohnt. >>> die Anlage läuft über den Zähler des Mieters.

Da die PV-Anlage nach Mietvertragsabschluss errichtet wurde, sieht der Mietvertrag nichts diesbezüglich vor. Als Kaltmieter regelt der Mieter die Stromrechnungen direkt mit seinem Energieanbieter, ohne den Vermieter diesbezüglich miteinzubeziehen. Da der Zähler der Anlage auf den Namen des Mieters angemeldet ist, kommt er in den Genuss des produzierten Stroms, ohne dafür zahlen zu müssen. Wenn die PV-Anlage den Stromverbrauch des Mieters deckt, muss er nur noch die Grundgebühren und den Prosumer-Tarif zahlen. Verbraucht er mehr Strom, muss er diesen natürlich aus eigener Tasche zahlen.

Der Vermieter macht also keinerlei Gewinn auf seine Investition. Er könnte wünschen, dass der Mieter sich in irgendeiner Form an dieser Investition beteiligen soll, beispielsweise in Form einer Nebenkostenabrechnung zum Strom-Durchschnittspreis. Dies ist absolut illegal, da ein Vermieter ohne passende Lizenz keine Energie verkaufen darf!

Wie kann der Vermieter nun seine Kosten decken? Die einzige Möglichkeit ist eine Revision des Mietpreises. Mieter und Vermieter können zwischen dem 9. und 6. Monat  vor Ablauf jeder 3-Jahres-Periode den Mietpreis abändern. Eine Vereinbarung außerhalb dieser Fristen ist anfechtbar.  Zu einer Änderung des Mietpreises kann es nur kommen, wenn Mieter und Vermieter sich einig sind und der Vertrag registriert ist. (Wie registriere ich einen Mietvertrag?)

Kommt es zu keiner Einigung, kann eine Revision des Mietpreises vor Gericht beantragt werden.  Der Vermieter muss in dem Fall nachweisen können, dass infolge von Arbeiten, die er auf seine Kosten hat durchführen lassen, der Mietwert um mindestens 10 % gestiegen ist.  Der Richter entscheidet dann frei über die Erhöhung.

 

Fall 2

Der Vermieter installiert eine PV-Anlage, bevor das Gebäude vermietet wird. >>> die Anlage läuft auch hier über den Zähler des Mieters.

Wie in Fall 1 zahlt der Mieter nicht für den von der Anlage produzierten Strom, sondern für den Überverbrauch, Grundgebühren & Prosumer-Tarif.

Deshalb ist es für den Vermieter ratsam, die Durchschnittsproduktion der Anlage zu kennen (und damit auch den Durchschnittspreis des produzierten Stroms). Bei Abschluss des neuen Mietvertrages kann er den Mietpreis entsprechend hoch setzen, um seine Investition rentabel zu gestalten.

Für den Mieter zeigt sich folgender Vorteil: Er ist weniger von den Schwankungen des Energiemarktes betroffen, da der Mietpreis gleichbleibt und er weniger (bis gar keinen) Strom zahlt.

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