Der Immobiliensteuervorabzug ist eine regionale Steuer auf Immobilien, also auf Gebäude und Grundstücke. In der Wallonie wird er vom Öffentlichen Dienst der Wallonie Finanzen (SPW Finances) erhoben.
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Bildquelle – Author (VSZ)
Die Höhe des Immobiliensteuervorabzugs wird auf Grundlage des jährlich indexierten Katastereinkommens berechnet. Das Katastereinkommen wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (SPF Finances) festgelegt.
Das Katastereinkommen ist kein tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern ein fiktiver Wert für eine Immobilie. Es entspricht dem geschätzten durchschnittlichen jährlichen Nettomietertrag, den die Immobilie im Jahr 1975 erzielt hätte.
Wann muss der Immobiliensteuervorabzug gezahlt werden?
Bei einer neu errichteten Immobilie wird der Immobiliensteuervorabzug erstmals für das Jahr fällig, das auf das Jahr der ersten Nutzung folgt. Wer beispielsweise eine neu gebaute Wohnung im Dezember 2026 bezieht, zahlt den Immobiliensteuervorabzug erst für das Jahr 2027. Bei einem Erstbezug im Januar 2027 fällt er für das Jahr 2028 an. Bis dahin gilt der Katasterwert des unbebauten Grundstücks.
Die Zahlungsaufforderung bzw. der Steuerbescheid wird in der Regel im Laufe des 2. Halbjahres, meist im August/September, verschickt.
Wer muss den Immobiliensteuervorabzug zahlen?
Grundsätzlich muss derjenige den Immobiliensteuervorabzug zahlen, der zum maßgeblichen Zeitpunkt über das entsprechende dingliche Recht an der Immobilie verfügt. Dazu gehört neben dem Eigentümer zum Beispiel auch der Nutznießer.
Der Mieter und der Nackteigentümer (Definition in Französisch: notaire.be >>>) sind grundsätzlich nicht zur Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs verpflichtet. Eine anderslautende Bestimmung ist nicht zulässig.
Unter welchen Bedingungen kann eine Ermäßigung beantragt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs beantragt werden:
- bescheidene Wohnung (deren Katasteinkommen 745 EUR nicht übersteigt)
- Familienlasten, beispielsweise bei mindestens zwei Kindern
- Behinderung eines Bewohners
Die Ermäßigungen werden nicht automatisch gewährt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die entsprechende Ermäßigung beim ÖDW Finanzen beantragt werden (zu den Formularen >>>).
Entscheidend ist grundsätzlich die persönliche und familiäre Situation am 1. Januar des betreffenden Steuerjahres.
Ein Beispiel: Wenn am 1. Januar ein Kind zu Ihren Lasten lebt und ein weiteres Kind erst im März geboren wird, kann die Ermäßigung erst im folgenden Steuerjahr beantragt werden.
Die Ermäßigung kann bereits ab Januar des betreffenden Steuerjahres beantragt werden, also noch vor Erhalt des Steuerbescheids.
Immobiliensteuervorabzug und Vermietung
Da der Bewohner Anrecht auf die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs hat, kann auch ein Mieter diese beantragen, beispielsweise aufgrund von Familienlasten oder einer Behinderung.
Der Betrag der Ermäßigung wird dem Vermieter, bzw. Eigentümer, von der zu zahlenden Steuer abgezogen. Diesen abgezogenen Betrag zahlt er dann seinem Mieter statt der Wallonischen Region. Erstattet der Vermieter die Ermäßigung nicht, darf der Mieter den Betrag von der Miete abziehen. Zu diesem Zweck erhält der Mieter ein Schreiben des Steueramts, mit dem ihm mitgeteilt wird, um welchen Betrag es sich handelt.
Eigentümer (als Privatperson), die ihre Immobilie im Rahmen des wallonischen Gesetzes über nachhaltiges Wohnen einer sozialen Immobilienagentur (Trilandum oder Wohnraum für Alle) anvertrauen, sind von der Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs befreit.
Offizielle Quelle zum Immobiliensteuervorabzug in der Wallonie: https://finances.wallonie.be/de/home/fiscalite/precompte-immobilier.html

