Ein Streik kann den Flugverkehr stark beeinträchtigen. Viele Flüge werden storniert oder verspäten sich erheblich. Für Passagiere stellt sich dann die Frage: Habe ich Anspruch auf Entschädigung – und was muss die Fluggesellschaft tun?
Wir erklären die wichtigsten Rechte von Flugreisenden nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätzlich: Anspruch auf Entschädigung
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere in vielen Fällen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihr Flug storniert wird oder sie ihr Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen, wenn die Airline nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug darüber informiert hat.
Je nach Flugdistanz kann die Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro pro Person betragen.
Ausnahme: „Außergewöhnliche Umstände“
Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Entschädigung leisten, wenn die Störung auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu zählen Ereignisse, auf die die Airline keinen Einfluss hat.
Dazu können zum Beispiel gehören:
- Streiks der Fluglotsen
- Streiks des Sicherheitspersonals eines Flughafens
- andere externe Ereignisse, die den Flugbetrieb unmöglich machen
Bei einem nationalen Streik am Flughafen, der nicht vom Personal der Airline selbst ausgeht, kann sich die Fluggesellschaft daher auf solche außergewöhnlichen Umstände berufen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung.
Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte der Fluggesellschaft selbst streiken, etwa Piloten oder Kabinenpersonal im Rahmen eines Tarifkonflikts.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich Airlines in diesem Fall nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen können.
Passagiere behalten daher grundsätzlich ihren Anspruch auf eine Entschädigung.
Recht auf Ersatzflug oder Rückerstattung
Auch wenn wegen außergewöhnlicher Umstände keine Entschädigung gezahlt werden muss, behalten Passagiere wichtige Rechte.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen eine Wahl anbieten:
- Ersatzflug zum Zielort (ohne zusätzliche Kosten) oder
- vollständige Rückerstattung des Ticketpreises
- Anspruch auf Betreuung
Wenn Sie wegen einer Flugannullierung oder einer erheblichen Verspätung am Flughafen oder im Ausland feststecken, muss die Fluggesellschaft für Betreuung sorgen, bis Sie weiterreisen können.
Dazu gehören:
- Mahlzeiten und Getränke in angemessenem Umfang
- Hotelunterkunft, wenn eine Übernachtung nötig ist
- Transport zwischen Flughafen und Unterkunft
- Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Telefon oder Internet)
Wenn die Airline diese Leistungen nicht aktiv anbietet, sollten Sie Ihre Ausgaben selbst bezahlen und alle Belege sorgfältig aufbewahren, um später eine Rückerstattung zu verlangen.
Weitere Kosten: Hotel, Mietwagen oder Aktivitäten
Zusätzliche Schäden – etwa eine verpasste Hotelnacht oder eine Mietwagenbuchung – werden in der Regel nicht ersetzt, wenn die Flugstörung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Auch eine Reiserücktrittsversicherung greift häufig nicht bei höherer Gewalt. Es kann sich dennoch lohnen, die jeweiligen Anbieter (Hotel, Vermieter usw.) zu kontaktieren – manchmal zeigen sie sich kulant.


