Mietrecht

Mein (Ver-)Mieter ist gestorben

Was geschieht, wenn der Mieter oder auch der Vermieter plötzlich stirbt? Die Verbraucherschutzzentrale sagt Ihnen, worauf Sie achten müssen. 

Stirbt der Vermieter, wird der Mietvertrag nicht automatisch beendet. Die Erben des Vermieters müssen den bestehenden Mietvertrag weiterführen. 

Stirbt der Mieter, wird der Mietvertrag von Rechts wegen drei Monate nach dem Tod des Mieters ohne Kündigung bzw. Entschädigung aufgelöst. 

Inhaltsverzeichnis

Hinterbliebene, wohnhaft im Mietobjekt

Jede Person, die den gleichen Wohnsitz hat wie der verstorbene Mieter, verfügt über eine Frist von einem Monat, um dem Vermieter ihren Willen zur Übernahme des Mietvertrags mitzuteilen. Bedingung ist, dass diese Person vor dem Ableben des Mieters seit mehr als sechs Monaten in den Mieträumen lebt. 

Will der Vermieter die Übernahme des Mietvertrags verweigern, dann hat er eine Frist von einem Monat ab dem Tag der Mitteilung. Der Vermieter muss triftige Gründe angeben können, um seine Verweigerung zu begründen. In Ermangelung einer Verweigerung des Vermieters innerhalb dieser Frist wird der Mietervertrag unter denselben Bedingungen, die vor Ableben des Mieters galten, übernommen. 

Leere Wohnung, unmöbliert

Befinden sich keine Güter des Mieters mehr in der Wohnung, kann der Vermieter die Wohnung schneller wieder übernehmen. Er muss von einem Gerichtsvollzieher feststellen lassen, dass die Wohnung völlig leer ist. In diesem Fall wird der Mietvertrag am Tag der Feststellung von Rechts wegen und ohne Kündigung und Entschädigung aufgelöst. 

Leere Wohnung, möbliert

Ist die Wohnung beim Ableben des Mieters unbewohnt, aber mit Mobiliar ausgestattet, so lässt der Vermieter durch einen Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis der in der Wohnung vorhandenen Güter aufstellen. Bei Ablauf der Frist von drei Monaten ab dem Tod des Mieters wird der Mietvertrag von Rechts wegen gekündigt. Auf Basis dieses Inventars verfügt der Vermieter über das Mobiliar mit der Sorgfalt eines „guten Familienvaters“ zu Lasten der Anspruchsberechtigten des verstorbenen Mieters. Das heißt, je nach Wert bewahrt er die Dinge auf, verkauft oder entsorgt sie. Die Rückzahlung der Kosten kann der Vermieter von den Anspruchsberechtigten des verstorbenen Mieters einfordern. 

Was passiert mit der Mietkaution?

Der Vermieter kann einen Antrag beim Friedensgericht stellen, damit ihm die Mietgarantie ausgezahlt wird.